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Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz ist im Dezember 2022 in Kraft getreten. Als Ihr Energielieferant weisen wir daher ab Januar 2023 die Kosten für CO2 auf Ihrer Rechnung aus.
Durch die Aufteilung der Kosten nach einem Stufenmodell sollen Mieter dazu motiviert werden, Energie zu sparen, während Vermieter Anreize für energetische Sanierungen erhalten. Dies wird durch eine gestaffelte Kostenaufteilung entsprechend den Verantwortungsbereichen und Einflussmöglichkeiten von Vermieter und Mieter erreicht.
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Die Aufteilung der CO2-Kosten hat der Gesetzgeber genau vorgeschrieben. Die Anteile von Vermieter und Mieter werden entsprechend der energetischen Qualität des Gebäudes auf beide Parteien des Mietverhältnisses verteilt.
*des vermieteten Gebäudes oder der Wohnung pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr
Die Aufteilung erfolgt durch den Vermieter mit der Nebenkostenabrechnung.
Wenn der Mieter seine Wärmeversorgung selbst übernimmt, sei es nur für Wärme oder auch für Warmwasser (z.B. bei einer Gasetagenheizung), ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter seinen Anteil an den Kohlendioxidkosten zu erstatten. Der Mieter muss die Erstattung innerhalb von zwölf Monaten nach Erhalt der Energierechnung schriftlich beim Vermieter beantragen.
Für Nichtwohngebäude wird zunächst eine Pauschalregelung angewendet, bei der Mieter und Vermieter die CO2-Kosten jeweils zur Hälfte tragen. Im Rahmen der Vertragsautonomie kann, wenn eine andere Aufteilung gewünscht ist, ein Ausgleich beispielsweise über die Mietkosten vereinbart werden. Das Gesetz sieht vor, dass im Jahr 2025 verpflichtend ein Stufenmodell für Nichtwohngebäude in Kraft treten soll, wodurch die hälftige Kostentragungspflicht ersetzt wird.
Ab Januar 2023 werden die Kohlendioxidkosten auf Ihrer Rechnung separat ausgewiesen. Sie finden diese Angaben auf den Detailseiten für Erdgas, jeweils unter den Gesamtkosten. Es werden nur Zeiträume ab dem 1. Januar 2023 berücksichtigt.
Um die CO2-Kosten zu berechnen, wird Ihr Verbrauch mit den gesetzlich festgelegten CO2-Kosten pro Kilowattstunde multipliziert. Das Ergebnis sind die CO2-Kosten, die im Rechnungsbetrag enthalten sind. Diese Kosten müssen dann gemäß den Vorgaben zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt werden.
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