Unabhängige Netzbetriebe sind Pflicht
Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) verpflichtet vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen (EVU) wie die BELKAW GmbH zu einem transparenten und diskriminierungsfreien Betrieb ihrer Elektrizitäts- und Erdgasnetze. Dazu muss das EVU die Unabhängigkeit des Netzbetreibers von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung - wie Erzeugung, Vertrieb oder Handel - sicherstellen.
Die BELKAW kommt dieser gesetzlichen Forderung umgehend nach, indem wir
unsere Elektrizitätsnetze in Bergisch Gladbach, Leichlingen, Burscheid, Odenthal, Kürten und Lindlar
und unsere Erdgasnetze in Bergisch Gladbach, Odenthal und Lindlar
an die Rheinische NETZGesellschaft mbH (RNG) verpachten.
Bei allen Fragen zur Netznutzung (z. B. zum Netzzugang und Netznutzungsentgelten) wenden Sie sich bitte direkt an die RNG. Die dortigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden Ihnen gerne weiterhelfen.
Gleichbehandlungsbericht
Übersicht über die Netzbetreiber im Liefergebiet der BELKAW GmbH
Was ist Grundversorgung?
Die Grundversorgung ist gesetzlich verankert im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sowie in den Grundversorgungsverordnungen (GVV) und bedeutet die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie (Strom und Gas) über Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung.
Die Energieversorgungsunternehmen sind in den Netzgebieten, in denen sie die Grundversorgung durchführen, verpflichtet, alle Haushaltskunden und kleine Gewerbekunden bis 10.000 Kilowattstunden pro Jahr in jedem Fall zu diesen Preisen und Bedingungen zu versorgen.
Was ist Ersatzversorgung?
Die Ersatzversorgung stellt einen Schutz der niederspannungs-/niederdruckversorgten Kunden dar. Sie stellt sicher, dass beispielsweise im Falle der Insolvenz eines Lieferanten die Versorgung der Kunden auch weiterhin (für 3 Monate durch den Grundversorger) fortgeführt wird und der Kunde Zeit hat, sich einen neuen Lieferanten zu suchen beziehungsweise einen neuen Strom-/Erdgasliefervertrag abzuschließen. Beauftragt der Kunde in dieser Zeit keinen neuen Lieferanten, wird er ohne Unterbrechnung durch den Grundversorger nach gleichen Bedingungen und Preisen dauerhaft weiterversorgt.
Kann ich auch einen dieser Tarife wählen?
Die Preise für die Grundversorgung kommen automatisch zur Anwendung, wenn Letztverbraucher keinen (speziellen) Sondervertrag abschließen. Eine direkte Wahl für die Preise in der Ersatzversorgung ist seitens der Kunden ebenfalls nicht möglich, da die Ersatzversorgung gesetzlich auf 3 Monate befristet ist und somit lediglich einen Übergangscharakter besitzt.
Erläuterung zu den Preisen der Grundversorgung Strom der BELKAW GmbH (im Folgenden BELKAW genannt)
Für die Stromlieferung im Rahmen der Grundversorgung vergütet der Kunde der BELKAW ein Entgelt, das sich zusammensetzt aus Arbeitspreis, Grundpreis und Zählerpreis.
Arbeitspreis
Der Arbeitspreis ist der Preis für die bezogene elektrische Arbeit (den verbrauchten Strom) in Cent pro Kilowattstunde. Die elektrische Arbeit wird vom Zähler gemessen und angezeigt.
Grundpreis
Kosten der BELKAW für die einmalige Abrechnung der Stromlieferung pro Jahr sowie die jeweils von der BELKAW an den zuständigen Netzbetreiber zu entrichtenden Grundpreise der Netzentgelte, anfallendes Entgelt für ein Zählwerk und Kosten für die Abrechnung der Netzentgelte.
Zählerpreis
Die Kosten für Ihren Zähler waren auch bisher ein Teil des Grundpreises, aber nicht gesondert ausgewiesen. Aufgrund gesetzlicher Vorgaben werden in den kommenden Jahren für einige Kunden die Standardzähler durch intelligente Messsysteme (iMSys) ersetzt. Ob ein iMSys eingebaut wird, entscheidet der zuständige Messstellenbetreiber anhand Ihres Jahresverbrauchs. Der in der Preisübersicht angegebene Zählerpreis gilt für alle Standardzähler und mME (moderne Messeinrichtungen) außer iMSys.
Haushaltsbedarf
Haushaltsbedarf ist der Bedarf an elektrischer Energie für den Haushalt natürlicher Personen für private Zwecke. Eine allein wirtschaftende Person gilt als einzelner Haushalt.
Haushaltsbedarf liegt auch vor, wenn Verbrauchseinrichtungen von mehreren Haushalten gemeinsam zu Haushaltszwecken genutzt werden (z. B. die Beleuchtung von Treppenhäusern, Fluren und Kellern sowie Heizungsanlagen, Aufzügen, gemeinsam aber nicht gewerblich genutzte Waschanlagen, Schwimmbäder, Garagen u. dgl.). Dies ist dann Gemeinschaftsbedarf und wird über die Grundversorgung Allgemeinstrom abgerechnet.
Landwirtschaftlicher Bedarf
Landwirtschaftlicher Bedarf ist der Bedarf an elektrischer Energie von Betrieben oder Betriebsteilen, bei denen die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen im Sinne des Bewertungsgesetzes die Betriebsgrundlage bilden.
Gewerblicher, beruflicher und sonstiger Bedarf
Gewerblicher, beruflicher und sonstiger Bedarf ist jeglicher Bedarf an elektrischer Energie, der nicht Haushaltsbedarf oder landwirtschaftlicher Bedarf ist.
Mitteilungspflichten des Kunden
Bitte teilen Sie der BELKAW Ihre Bedarfsart(en) und alle zur Ermittlung des Stromentgeltes erforderlichen Merkmale und jede Änderung derselben unverzüglich mit. Die Änderung wird bei der Abrechnung mit Beginn der Veränderung berücksichtigt.
Steuern, Abgaben und sonstige hoheitliche Belastungen
Die Preise der Grundversorgung enthalten Konzessionsabgaben, die an die Gemeinden abgeführt werden. Sie sind entsprechend der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) auf Höchstbeträge begrenzt. Bei sonstigen Stromlieferungen in Gemeinden
- bis 25.000 Einwohner 1,32 Cent/kWh
- bis 100.000 Einwohner 1,59 Cent/kWh
- bis 500.000 Einwohner 1,99 Cent/kWh
- über 500.000 Einwohner 2,39 Cent/kWh
Im Arbeitspreis sind zusätzlich sonstige hoheitliche Belastungen (EEG-Umlage, KWK-Umlage, Offshore-Netzumlage, Abschaltbare Lasten-Umlage, § 19 StromNEV-Umlage) enthalten.
Die Arbeitspreise gemäß Preisblatt enthalten darüber hinaus auch den Regelsatz der gesetzlich festgelegten Stromsteuer. Bei Vorlage eines Erlaubnisscheins vom Hauptzollamt gelten geringere Stromsteuersätze, so dass sich diese Preise um die Steuerermäßigung vermindern. Die BELKAW führt die berechnete Stromsteuer als Steuerschuldner an das Hauptzollamt ab.
Das vom Kunden zu zahlende Stromentgelt wird aus Nettopreisen ermittelt und erhöht sich abschließend um die Umsatzsteuer in der im Liefer-/ Leistungszeitpunkt jeweils gesetzlich festgelegten Höhe.
Unterjährige Abrechnung
Der Abrechnungszeitraum beträgt in der Regel ein Jahr. Wünschen Sie davon abweichend eine unterjährige Rechnungsstellung, das heißt monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich, so müssen Sie dies der BELKAW schriftlich mitteilen. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, die benötigten Zählerstände selbst abzulesen und bis spätestens zu den von der BELKAW mitgeteilten Abrechnungsterminen unaufgefordert telefonisch, per E-Mail oder per Onlineservice an die BELKAW zu übermitteln. Den Preis für die unterjährige Abrechnung finden Sie auf dem Preisblatt.
Änderungen der Kundenanlage
Alle eventuell notwendigen Änderungen der Kundenanlage gehen zu Lasten des Kunden.
Stand 1. Mai 2019
Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über Steuern, Abgaben und sonstige hoheitliche Belastungen am Strom- und Erdgaspreis für Privat- und Geschäftskunden.
Anteil von Steuern, Abgaben und sonstigen hoheitlichen Belastungen am Strompreis
Privathaushalt (Grundversorgungspreise) in Bergisch Gladbach mit einem typischen Verbrauch von 3.000 Kilowattstunden (kWh) pro Jahr
Gewerbe (Grundversorgungspreise) in Bergisch Gladbach mit einem typischen Verbrauch von 50.000 Kilowattstunden (kWh) pro Jahr
Anteil von Steuern, Abgaben und sonstigen hoheitlichen Belastungen am Erdgaspreis
Privathaushalt (Grundversorgungspreise) in Bergisch Gladbach mit einem typischen Verbrauch von 20.000 kWh pro Jahr
Gewerbe (Grundversorgungspreise) in Bergisch Gladbach mit einem typischen Verbrauch von 100.000 kWh pro Jahr
Stromkennzeichnung gemäß § 42 Energiewirtschaftsgesetz
Nachfolgend informieren wir Sie über den Energieträgermix der BELKAW. Wir haben für Sie dargestellt, wie sich die gelieferte Strommenge der BELKAW aus den einzelnen Energieträgern zusammensetzt. Sie erfahren außerdem, welche Umweltauswirkungen damit verbunden sind.