Sie profitieren automatisch von der Erdgas­preis­bremse – wir kümmern uns!

Wichtige Information zur Gas­preis­bremse

Gemäß der ursprünglichen Planung hat die Bundesregierung die Energiepreisbremsen zum 31.12.2023 aufgehoben. Es wurde vom Gesetzgeber keine separate schriftliche Mitteilung über das Auslaufen der Preisbremsen an alle Kunden vorgesehen.

Es besteht jedoch kein Grund zur Sorge: Die Entlastungen für 2023 sind weiterhin in den Jahresabrechnungen enthalten. Zudem liegen unsere Tarife Fair Ökostrom 12 und 24 sowie Fair Gas 12 und 24 bereits heute unterhalb der Preisbremsengrenze.

Falls Sie bereits einen dieser Tarife abgeschlossen haben, bleiben Ihre Preise stabil. Sollten Sie das nicht getan haben, empfehlen wir Ihnen, in einen unserer kostengünstigen Fair-Tarife zu wechseln.

Häufige Fragen zur Erdgaspreisbremse

Allgemeines

Ab wann trat die Erdgaspreisbremse in Kraft und wie lange war sie gültig?

Die Erdgaspreisbremse wurde von März 2023 bis Dezember 2023 eingeführt und umfasste auch die Monate Januar und Februar für Kunden, die zum 1. März 2023 unsere Dienste in Anspruch nahmen. Alle noch ausstehenden Rechnungen für das Jahr 2023 werden weiterhin die Entlastung gemäß der Preisbremse beinhalten.

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Wer ist für die Erdgaspreisbremse berechtigt?

Die Berechtigung zur Nutzung der Erdgaspreisbremse hängt von Ihrem Verbrauch ab und richtet sich an Kunden, die Erdgas über das Leitungsnetz beziehen. Es gibt zwei Gruppen von Endverbrauchern bzw. Entnahmestellen, die von der Preisbremse profitieren:

Gruppe 1: Haushalts- und Gewerbekunden
Dies umfasst Kunden, die üblicherweise weniger als 1,5 Mio. kWh (bzw. 1,5 GWh) Erdgas pro Jahr verbrauchen, einschließlich Haushaltskunden sowie kleine und mittlere Gewerbekunden. Zusätzlich dazu haben bestimmte Personen, Unternehmen und Einrichtungen Anspruch auf die Preisbremse, unabhängig von ihrer Verbrauchsmenge. Dazu gehören:

- Wohnungswirtschaft
- Haushaltskunden
- Kunden, die hauptsächlich Erdgas für die Wohnraumvermietung nutzen oder in Wohnungseigentümergemeinschaften
- Zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
- Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und Rehabilitation
- Behindertenwerkstätten, Leistungserbringer der Eingliederungshilfe
- Bildungseinrichtungen, die Selbstverwaltung der Wirtschaft vertreten und entweder als Körperschaften des öffentlichen Rechts oder eingetragene Vereine organisiert sind.

Für diese Verbrauchergruppe gilt ein Referenzpreis von 12 ct/kWh (brutto) für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs.

Gruppe 2: Geschäftskunden
Großkunden mit einem Erdgasverbrauch von mehr als 1,5 GWh, die nicht zur ersten Kundengruppe gehören (hauptsächlich Industriekunden), sowie zugelassene Krankenhäuser (unabhängig von ihrem Verbrauch) haben ebenfalls Anspruch auf die Erdgaspreisbremse.

Für diese Verbrauchergruppe gilt ein Referenzpreis von 7 ct/kWh (netto) für 70 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs.

Wichtiger Hinweis: Wenn Ihr Preis unterhalb der Strompreisbremse liegt, erhalten Sie keine Entlastung

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Wie erfolgt die genaue Berechnung der Preisbremse?

Für Haushalts- und Gewerbekunden beträgt der Preis für 80 Prozent ihres monatlichen Erdgasverbrauchs 12 Cent pro Kilowattstunde (brutto).

Großkunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1,5 GWh erhalten auf 70 Prozent ihres Erdgasverbrauchs im Jahr 2021 (Entlastungskontingent) einen Netto-Arbeitspreis von 7 Cent pro Kilowattstunde vor Abzug von Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen, einschließlich der Umsatzsteuer.

Für alle Kunden gilt: Für jede weitere Kilowattstunde wird der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis berechnet.

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Wie wird die Entlastung für Kunden bereitgestellt?

Wenn Sie berechtigt sind, erhalten Sie die Entlastung für das Jahr 2023 über Ihre entsprechende Rechnung. Dabei werden auch die Monate Januar und Februar 2023 in den Rechnungen berücksichtigt, die den März 2023 beinhalten.

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Rechnung

Warum habe ich meine Jahres­abrechnung noch nicht erhalten?

Die Implementierung der Preisbremse stellt uns vor einige Herausforderungen, wodurch es zu Verzögerungen bei der Zustellung der Jahresabrechnungen bei einigen Kunden kommen kann. Wir bitten um Ihr Verständnis und Geduld. Seien Sie versichert, dass wir alle ausstehenden Jahresabrechnungen zeitnah versenden werden und Sie selbstverständlich rückwirkend zum 1.1.2023 von der Preisbremse profitieren werden.

Aufgrund des verzögerten Rechnungsversands kann es bei einigen Kunden trotz des Entlastungsbetrags zu einer Erhöhung des Abschlags kommen. Kunden, deren Jahresverbrauchsabrechnung oder neuer Abschlagsplan regulär ab März fällig gewesen wäre, erhalten ab der Rechnungserstellung einen neuen Abschlagsplan mit weniger, aber dafür erhöhten Abschlägen. Die Gesamtsumme der Forderung bleibt gleich, sie wird lediglich auf weniger Abschläge/Monate aufgeteilt, weshalb diese etwas höher ausfallen können.

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Zus. Infos für Geschäftskunden

Wie werden Großverbraucher und zugelassene Krankenhäuser ab 2023 entlastet?

Kunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1,5 GWh erhalten auf 70 Prozent ihres Erdgasverbrauchs im Jahr 2021 (Entlastungskontingent) einen Netto-Arbeitspreis von 7 ct/kWh vor Abzug von Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen, einschließlich der Umsatzsteuer. Die Differenz zwischen diesem Entlastungskontingent und dem regulären Arbeitspreis wird vom Staat übernommen. Für Verbräuche über diesem Entlastungskontingent gilt der vereinbarte Preis.

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Wie erfolgt die Entlastung für Geschäftskunden, die monatliche Rechnungen erhalten?

In diesem Fall wird der Entlastungsbetrag jeden Monat vom Rechnungsbetrag abgezogen.

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Warum profitieren zugelassene Krankenhäuser und Großverbraucher bereits jetzt?

Großverbraucher wie beispielsweise Industriekunden mit einem Verbrauch von über 1,5 GWh und zugelassene Krankenhäuser wurden bei der Dezemberhilfe 2022 nicht berücksichtigt. Gemäß dem Gesetz zur Erdgaspreisbremse sind diese beiden Kundengruppen jedoch bereits ab dem 1. Januar 2023 entlastet. Es ist jedoch zu beachten, dass für diese Gruppen andere Basisverbräuche zur Berechnung der Entlastungskontingente sowie andere Grenzbeträge für die Preisdeckel gelten.

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Sind beihilferechtliche Grenzen zu beachten und ist eine Selbsterklärung erforderlich?

Die Summe der Entlastungen durch die Energiepreisbremsen ist innerhalb eines Unternehmensverbundes begrenzt. Aus diesem Grund müssen Großverbraucher eine Selbsterklärung ausfüllen.

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Ist die Einhaltung einer Frist für die Meldung erforderlich?

Für Kundinnen und Kunden, die erdgasbetriebene KWK-Anlagen betreiben, ergab sich im Zusammenhang mit der Erdgas-Wärmepreisbremse (EWPBG) eine Meldefrist zum 01.03.2023.

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Erdgassparrechner für Privat- und Gewerbekunden

Angaben zu Verbrauch, Preisen und Zählerständen finden Sie auf Ihrer Jahresrechnung. Diese finden Sie in der Dokumenten­übersicht in unserem OnlineService.

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