Nach § 14 a EnWG gelten als steuerbare Verbrauchseinrichtungen
- Wärmepumpen
- private (nicht-öffentlich zugängliche) Ladepunkte für Elektrofahrzeuge
- Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie
- Anlagen zur Kälteerzeugung
mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 Kilowatt.
Um die Ziele der Energiewende zu erreichen, werden zunehmend mehr Wärmepumpen und Wallboxen installiert. Dies ist eine äußerst positive Entwicklung, stellt jedoch auch eine große Herausforderung für die Netzstabilität dar. Denn im Vergleich zu anderen stromverbrauchenden Geräten haben viele dieser Anlagen eine höhere Leistung und werden oft gleichzeitig genutzt - beispielsweise abends, wenn viele Elektroautos geladen werden. Dies kann das Stromnetz stark belasten.
Der Netzbetreiber kann durch temporäres Drosseln der Leistung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen, wie beispielsweise die Reduzierung der Ladeleistung von Wallboxen, eingreifen, um Engpässe zu vermeiden und die Netzsicherheit zu gewährleisten. Diese Maßnahme wird als "netzdienliche Steuerung" bezeichnet und die Rahmenbedingungen dafür sind gesetzlich im § 14a EnWG geregelt.
Nein. Selbst während einer sogenannten Steuerungsmaßnahme bleibt für die Verbrauchsanlagen stets eine Mindestleistung verfügbar, um den Betrieb von Wärmepumpen und das Laden von Elektroautos zu ermöglichen.
Für steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, besteht die Verpflichtung zur Teilnahme an der netzdienlichen Steuerung. Auch für zahlreiche Anlagen, die bereits vor diesem Datum in Betrieb genommen wurden, kann die Netzentgeltreduzierung gemäß § 14a (neu) EnWG in Anspruch genommen werden.
Bestandsanlagen, die bereits eine Netzentgeltreduzierung nach § 14a EnWG in der bisherigen Fassung nutzen, unterliegen einer Übergangsfrist. Diese Vereinbarungen können unverändert bis zum 31. Dezember 2028 fortgeführt werden. Danach gelten auch für diese Anlagen die neuen Regelungen.
Ist Ihre Bestandsanlage steuerbar und dem Netzbetreiber gemeldet, haben Sie bereits jetzt die Möglichkeit, in eine Vereinbarung nach § 14a EnWG in der aktuellen Fassung zu wechseln. Nutzen Sie dafür bitte das verlinkte Formular und senden es per E-Mail an die dort angegebene Adresse.
Sollte Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung noch nicht beim Netzbetreiber gemeldet sein, ist diese Anmeldung vor einem Wechsel erforderlich.
Bestandsanlagen ohne eine bestehende Steuerungsvereinbarung mit dem Netzbetreiber sind von den neuen Regelungen ausgenommen und können nicht in diese überführt werden.
Für Nachtspeicherheizungen bleibt die Netzentgeltreduzierung nach den bisherigen Regelungen unverändert bestehen. Ein Wechsel in die neuen Regelungen ist nicht möglich.
Für Wärmepumpenkunden gilt: Um eine Vereinbarung mit reduzierten Netzentgelten nach den neuen Regelungen abzuschließen, ist ebenfalls ein neuer Stromvertrag für Ihre Wärmepumpe erforderlich. Bei Interesse kontaktieren Sie uns bitte unter 02202 2855800.
Formular zum Vereinbarungswechsel für steuerbare Verbrauchseinrichtungen
Da sich die Anschlusssitzung der Kunden deutlich voneinander unterscheiden kann, sind von der Bundesnetzagentur verschiedene Varianten zur Netzentgeltreduzierung vorgesehen, sogenannte Module.
Modul 1 (Grundmodul)
- pauschale Netzentgeltreduzierung
- für Anlagen mit gemeinsamer Messung oder separater Messung
- Abrechnung erfolgt mit der Stromrechnung
- wird auf der Rechnung separat ausgewiesen
- Reduzierung darf nicht höher sein als das Netzentgelt
Modul 2
- prozentuale Reduzierung des Netzentgelts-Arbeitspreises um 60 %
- Kein Netzentgelt-Grundpreis
- Nur mit Sondervertrag zur Stromlieferung möglich
- nur möglich für Anlagen mit einer separaten Messung
- Abrechnung erfolgt mit der Stromrechnung
- wird auf der Rechnung separat ausgewiesen
- Reduzierung darf nicht höher sein als das Netzentgelt
Sofern Sie die Voraussetzungen für Modul 2 (separate Messung der Anlage) erfüllen, können Sie die Module wechseln.
Sofern Sie die Voraussetzungen für Modul 2 erfüllen (siehe Frage „Welche Modelle gibt es für das reduzierte Netzentgelt?“) und falls Sie von der pauschalen zur prozentualen Netzentgeltreduzierung wechseln möchten, füllen Sie bitte das zugehörige Formular aus und lassen Sie uns das ausgefüllte Dokument zukommen.
Modulwechsel-Formular herunterladen
Um das reduzierte Netzentgelt korrekt in der Stromrechnung zu berücksichtigen, muss der Betreiber der steuerbaren Anlage dem zuständigen Verteilnetzbetreiber die Möglichkeit zur Steuerung melden. Die relevanten Informationen zu Ihrem zuständigen Verteilnetzbetreiber finden Sie in Ihrer Stromrechnung unter der Überschrift "Weitere Informationen zu Preisen, Vertragslaufzeiten, Steuern, Netzbetreiber und Messstellenbetreiber".
Bestandsanlagen, die vor dem 1. Januar 2024 angeschlossen wurden, haben Übergangsfristen bis Ende 2028. Für Nachtstromspeicherheizungen ändert sich nichts.
Die Netzentgeltreduzierung endet automatisch mit dem Zeitpunkt, zu dem die steuerbare Verbrauchseinrichtung außer Betrieb genommen wird. Sie sind verpflichtet uns die Außerbetriebnahme unverzüglich mitzuteilen. Ansonsten sind wir berechtigt, die zu viel gezahlten Netzentgeltreduzierungen zurückzufordern.