Neuregelung zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen

Wir beantworten Ihre Fragen zur Neufassung des § 14a EnWG.

In den kommenden Jahren werden vermehrt Wärmepumpen, Ladestationen für Elektrofahrzeuge und Batteriespeicher installiert, um das Klima zu schonen. Die Neufassung des § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) regelt die netzdienliche Verbrauchssteuerung, um sicherzustellen, dass alle diese Anlagen ans Netz angeschlossen werden können und die Stromnetze auch bei Spitzenlast stabil bleiben. Verteilnetzbetreiber erhalten dadurch die Möglichkeit, neu installierte Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen, Wallboxen und Batteriespeicher bei Bedarf fernzusteuern, um eine Überlastung des Netzes zu verhindern. Bisher war eine solche Vereinbarung gegen reduzierte Netzentgelte freiwillig möglich. Ab dem 1. Januar 2024 sind die Regelungen zur Steuerung von steuerbaren Verbrauchsanlagen verpflichtend. Wir erklären Ihnen gerne, was das für Sie bedeutet und wie Sie von der neuen Regelung profitieren können.

Fragen und Antworten

Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen?

Nach § 14 a EnWG gelten als steuerbare Verbrauchseinrichtungen

- Wärmepumpen
- private (nicht-öffentlich zugängliche) Ladepunkte für Elektrofahrzeuge
- Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie
- Anlagen zur Kälteerzeugung

mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 Kilowatt.

Warum sind diese Verbrauchseinrichtungen so wichtig?

Um die Ziele der Energiewende zu erreichen, werden zunehmend mehr Wärmepumpen und Wallboxen installiert. Dies ist eine äußerst positive Entwicklung, stellt jedoch auch eine große Herausforderung für die Netzstabilität dar. Denn im Vergleich zu anderen stromverbrauchenden Geräten haben viele dieser Anlagen eine höhere Leistung und werden oft gleichzeitig genutzt - beispielsweise abends, wenn viele Elektroautos geladen werden. Dies kann das Stromnetz stark belasten.

Der Netzbetreiber kann durch temporäres Drosseln der Leistung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen, wie beispielsweise die Reduzierung der Ladeleistung von Wallboxen, eingreifen, um Engpässe zu vermeiden und die Netzsicherheit zu gewährleisten. Diese Maßnahme wird als "netzdienliche Steuerung" bezeichnet und die Rahmenbedingungen dafür sind gesetzlich im § 14a EnWG geregelt.

Darf der Netzbetreiber meine steuerbare Anlage auch völlig abschalten?

Nein. Selbst während einer sogenannten Steuerungsmaßnahme bleibt für die Verbrauchsanlagen stets eine Mindestleistung verfügbar, um den Betrieb von Wärmepumpen und das Laden von Elektroautos zu ermöglichen.

Welche Regelungen gelten für Bestandsanlagen?

Für steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, besteht die Verpflichtung zur Teilnahme an der netzdienlichen Steuerung. Auch für zahlreiche Anlagen, die bereits vor diesem Datum in Betrieb genommen wurden, kann die Netzentgeltreduzierung gemäß § 14a (neu) EnWG in Anspruch genommen werden.


Bestandsanlagen, die bereits eine Netzentgeltreduzierung nach § 14a EnWG in der bisherigen Fassung nutzen, unterliegen einer Übergangsfrist. Diese Vereinbarungen können unverändert bis zum 31. Dezember 2028 fortgeführt werden. Danach gelten auch für diese Anlagen die neuen Regelungen.


Ist Ihre Bestandsanlage steuerbar und dem Netzbetreiber gemeldet, haben Sie bereits jetzt die Möglichkeit, in eine Vereinbarung nach § 14a EnWG in der aktuellen Fassung zu wechseln. Nutzen Sie dafür bitte das verlinkte Formular und senden es per E-Mail an die dort angegebene Adresse.


Sollte Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung noch nicht beim Netzbetreiber gemeldet sein, ist diese Anmeldung vor einem Wechsel erforderlich.


Bestandsanlagen ohne eine bestehende Steuerungsvereinbarung mit dem Netzbetreiber sind von den neuen Regelungen ausgenommen und können nicht in diese überführt werden.


Für Nachtspeicherheizungen bleibt die Netzentgeltreduzierung nach den bisherigen Regelungen unverändert bestehen. Ein Wechsel in die neuen Regelungen ist nicht möglich.


Für Wärmepumpenkunden gilt: Um eine Vereinbarung mit reduzierten Netzentgelten nach den neuen Regelungen abzuschließen, ist ebenfalls ein neuer Stromvertrag für Ihre Wärmepumpe erforderlich. Bei Interesse kontaktieren Sie uns bitte unter 02202 2855800.

Formular zum Vereinbarungswechsel für steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Welche Modelle gibt es für das reduzierte Netzentgelt?

Da sich die Anschlusssitzung der Kunden deutlich voneinander unterscheiden kann, sind von der Bundesnetzagentur verschiedene Varianten zur Netzentgeltreduzierung vorgesehen, sogenannte Module.

Modul 1 (Grundmodul)

  • pauschale Netzentgeltreduzierung
  • für Anlagen mit gemeinsamer Messung oder separater Messung
  • Abrechnung erfolgt mit der Stromrechnung
  • wird auf der Rechnung separat ausgewiesen
  • Reduzierung darf nicht höher sein als das Netzentgelt

Modul 2

  • prozentuale Reduzierung des Netzentgelts-Arbeitspreises um 60 %
  • Kein Netzentgelt-Grundpreis
  • Nur mit Sondervertrag zur Stromlieferung  möglich
  • nur möglich für Anlagen mit einer separaten Messung
  • Abrechnung erfolgt mit der Stromrechnung
  • wird auf der Rechnung separat ausgewiesen
  • Reduzierung darf nicht höher sein als das Netzentgelt

Sofern Sie die Voraussetzungen für Modul 2 (separate Messung der Anlage) erfüllen, können Sie die Module wechseln.

Wie wechsle ich die Netzentgeldreduzierung?

Sofern Sie die Voraussetzungen für Modul 2 erfüllen (siehe Frage „Welche Modelle gibt es für das reduzierte Netzentgelt?“) und falls Sie von der pauschalen zur prozentualen Netzentgeltreduzierung wechseln möchten, füllen Sie bitte das zugehörige Formular aus und lassen Sie uns das ausgefüllte Dokument zukommen.

Modulwechsel-Formular herunterladen

Wo finde ich den richtigen Verteilnetzbetreiber?

Um das reduzierte Netzentgelt korrekt in der Stromrechnung zu berücksichtigen, muss der Betreiber der steuerbaren Anlage dem zuständigen Verteilnetzbetreiber die Möglichkeit zur Steuerung melden. Die relevanten Informationen zu Ihrem zuständigen Verteilnetzbetreiber finden Sie in Ihrer Stromrechnung unter der Überschrift "Weitere Informationen zu Preisen, Vertragslaufzeiten, Steuern, Netzbetreiber und Messstellenbetreiber".

Welche Ausnahmen und Übergangsregelungen gibt es?

Bestandsanlagen, die vor dem 1. Januar 2024 angeschlossen wurden, haben Übergangsfristen bis Ende 2028. Für Nachtstromspeicherheizungen ändert sich nichts.

Wann endet die Netzentgeldreduzierung?

Die Netzentgeltreduzierung endet automatisch mit dem Zeitpunkt, zu dem die steuerbare Verbrauchseinrichtung außer Betrieb genommen wird. Sie sind verpflichtet uns die Außerbetriebnahme unverzüglich mitzuteilen. Ansonsten sind wir berechtigt, die zu viel gezahlten Netzentgeltreduzierungen zurückzufordern.

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