Die Pflicht zur Teilnahme an der netzdienlichen Steuerung betrifft Anlagen, die ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen werden. Auch für viele Bestandsanlagen, die vor diesem Datum in Betrieb genommen wurden, gelten die Vorgaben gemäß §14a EnWG.
Bestandsanlagen, die bereits ein reduziertes Netzentgelt nach der vorherigen Fassung des §14a EnWG erhalten haben, haben eine Übergangsfrist. Diese Anlagen können ihre bestehende Vereinbarung bis zum 31. Dezember 2028 unverändert beibehalten. Danach unterliegen auch diese Anlagen den neuen Regelungen.
Bestandsanlagen, die keine Vereinbarung zur Steuerung durch den Netzbetreiber abgeschlossen haben, sind von den neuen Regelungen ausgenommen und können nicht in diese wechseln.
Nachtspeicherheizungen behalten die Netzentgeltreduzierung gemäß den alten Regelungen unverändert bei und können nicht in die neuen Regelungen überführt werden.